salzburg: gesetzespaket für leistbares bauen auf dem weg

Gleich fünf Gesetze – Raumordnung, Bautechnik, Baupolizei, Bauprodukte und Bebauungsgrundlagen – werden für leistbares Bauen adaptiert und geändert.

 

Dazu entsteht ein neuer Wohntyp mit Start- und Übergangswohnungen, die mindestens zehn Prozent günstiger sein sollen, als die marktüblichen Kauf- und Mietpreise. 

Die Rahmenbedingungen hierfür sind die Unterschreitung der ortsüblichen Kauf- und Mietkosten um zehn Prozent für vorwiegend Mietwohnungen zwischen 45 und 65 m2.

Das Zuweisungsrecht  für 75 Prozent der Wohnungen liegt bei den der Gemeinden. Weiters soll es mehr Flexibilität bei Wohnungs- und Zimmergrößen sowie einen verpflichtenden Lifteinbau ab dem 3. Obergeschoss und bei mehr als zwölf Wohnungen geben.

Gebäude können innerhalb des Bauplatzes näher aneinandergebaut werden und Nebenanlagen können ohne Anrechnung auf die Baudichte ebenerdig errichtet werden, dafür wird künftig kein Bebauungsplan mehr notwendig sein – eine Bauplatzerklärung reich. Mit dem vereinfachten Bauverfahren will man  die Kundschaft mit weniger Bürokratie, weniger Gesetz und mehr Planungsfreiheit entgegenkommen.

Ein Bündel an Anreizen und Maßnahmen macht es künftig möglich, dass von einer Beanspruchung an Grünland abgesehen werden kann. 

Angefangen von der Erleichterung beim Nachverdichten von Bestandsbauten, dem Heben des Dachstuhls um 75 cm zur Nutzung dieser Fläche als zusätzlichen Wohnraum und die Schaffung von Wohnraum auf Verbrauchermärkten bishin zur Erweiterung der Verkaufsfläche auf 1.000 m2, wenn mindestens die doppelte Wohnraumfläche in den Obergeschossen geschaffen wird, reichen die Schritte. 

Die Gemeinde kann hierfür diese neue Kennzeichnung im Flächenwidmungsplan verordnen. Mit Raumordnungsverträgen kann die Gemeinde aktiv bei der Kennzeichnung mitgestalten und die Schaffung von Wohnraum für Start- und Übergangswohnungen auch auf Betriebsbauten im Betriebsgebiet erlauben. Die Gemeinde ist dabei aktiv in die Vergabe eingebunden. Zudem darf künftig die maximale Windfanggrößen bei Supermärkten von 40 Quadratmetern nicht überschritten werden.

„Gerade Raumordnungsverträge bieten, neben anderen Neuerungen, den Gemeinden eine Gestaltungsmöglichkeit, um leistbaren Wohnraum sicherzustellen“, erklärt Wohnbaulandesrätin Andrea Klambauer. 

Das stellt, wie auch die bereits im Raumordnungsgesetz verankerten Kennzeichnungen für Apartmenthäuser und Apartmenthotels, eine nachhaltige Sicherung von Wohnungen für die Bevölkerung dar. 

Durch die neue Festlegung bezüglich der Mindestausstattung bei Beherbergungsgroßbetrieben und der Festlegung der Infrastruktur im Verhältnis zu den Gästezimmern oder -betten kann noch mehr Einfluss auf die Ausgestaltung dieser Hotels genommen werden. Dadurch werden nicht zuletzt Umgehungskonstruktionen bis hin zu illegalen Zweitwohnsitzen verhindert. 

Mit dem neu geschaffenen Renovierungspass wird der Einstieg in die klimagerechte Sanierung erleichtert.

Beim Verbot des Heizungstausches mit flüssigen und festen fossilen Brennstoffen wird nach der verpflichteten Prüfung von Alternativen auf Härtefällen Rücksicht genommen. Ausnahmen aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen sind möglich, wenn der Umstieg auf ein hocheffizientes System zu einer unbilligen Härte führt.

 

Nebenanlagen und E-Mobilität

 

Mit der Ausweitung der Ausnahmen bei der Einrechnung von Nebenanlagen in die bauliche Ausnutzbarkeit von Grundflächen im Zusammenhang mit Stellplätzen für Menschen mit Behinderungen und überdachten Fahrradabstellplätzen, mehr Stellplätze bei Schulen und Kindergärten will das Land sowohl  zur Förderung des Radfahrens beitragen als auch den Weiterbau der Ladeinfrastruktur forcieren.

Die Vergrößerung von Garagen, bei Einhaltung der nachbarschaftlichen Mindesabständen, zur Schaffung von verpflichtenden Fahrradabstellplätzen bei Wohnbauten wurde erhöht. Erlaubt ist jetzt eine Seitenlänge von 10 statt bisher 7 Metern, sowie eine neue Traufhöhe von 2,80 statt bisher 2,5 Metern.

Bei Wohnbauten ist bei Neuerrichtung ab einem Stellplatzerfordernis von mehr als zehn Pflichtstellplätzen die Leitungsinfrastruktur  (Leerrohr für Elektromobilität) für jeden Pflichtstellplatz vorzusehen. Bei Nicht-Wohnbauten ist ein Ladepunkt und für jeden fünften angefangenen Pflichtstellplatz die Leitungsinfrastruktur (Leerrohr) herzustellen.

Auch ein Mitteilungsverfahren mit Genehmigungsfiktion für technische Einrichtungen wird kommen. Das wird die Verfahren bei technischen Einrichtungen wesentlich vereinfachen und beschleunigen. 

Für Luftwärmepumpen ist dieses Verfahren nur dann möglich wenn strenge Lärmpegel eingehalten werden. Damit trägt das Land Salzburg zu einer „ruhigen Nachbarschaft“ bei. LK_210317_30 (mw/sm/fw)