Betreuung und Pflege sowie Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen

Wer schon einmal einen nahen Angehörigen zuhause betreut hat, weiß: Die Pflege daheim ist für alle Beteiligten eine große Herausforderung, bei der viel Unterstützung benötigt wird. Da Gesundheits-, Lebens- und Familiensituationen differieren, ist jede einzelne Pflegesituation grundlegend verschieden. So spielen auch die finanziellen Voraussetzungen sowie die individuelle Wohnsituation eine große Rolle. Was ist also in puncto Pflegegeld zu berücksichtigen? Die BZ hat die wichtigsten Infos zusammengetragen.

 

Welche Förderungen gibt es?

Wer eine/n nahe/n Angehörigen unter gänzlicher bzw. erheblicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft pflegt, kann ohne Beitragszahlungen Pensionsversicherungszeiten erwerben. Zum einen können sich Personen, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind (z.B. Beendigung der Erwerbstätigkeit), um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige zu pflegen, in der Pensionsversicherung weiterversichern lassen. Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: Anspruch der/des pflegebedürftigen Angehörigen auf ein Pflegegeld zumindest der Stufe 3, gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege in häuslicher Umgebung und das Vorliegen bestimmter Vorversicherungszeiten. 

Die Beiträge für die Pensionsversicherung werden in jedem Fall zur Gänze vom Bund getragen, sodass für die pflegenden Angehörigen keine Kosten entstehen. Zum anderen gibt es die Möglichkeit einer Selbstversicherung für pflegende Angehörige. Diese kann auch neben einer aufgrund einer Erwerbstätigkeit bestehenden Pflichtversicherung in Anspruch genommen werden. 

Hierbei muss ebenfalls Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 sowie eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege in häuslicher Umgebung bestehen und zudem ein Wohnsitz im Inland vorhanden sein. Eine weitere Option stellt die Mitversicherung für pflegende Angehörige dar. 

In diesem Zusammenhang können sich Personen beitragsfrei mitversichern lassen, die entweder selbst Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 haben oder die eine Angehörige bzw. einen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 unter überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft pflegen. 

Die Selbstversicherung für pflegende Angehörige ist kostenlos und kann von Personen beantragt werden, die nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert oder als Angehörige mitversichert und sozial schutzbedürftig sind. 

Die so versicherte Person muss sich der häuslichen Pflege einer/eines nahen Angehörigen widmen, die/der mindestens Pflegegeld der Stufe 3 bezieht. 

Die Pflege muss unter überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft im Inland erfolgen. Wer einen Antrag auf Pflegekarenzgeld stellen möchte, muss das spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Beginn der Pflegekarenz/-teilzeit bzw.Familienhospizkarenz/-teilzeit beim Sozialministeriumservice tun. 

Anspruch auf Pflegekarenzgeld haben alle, die eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit privatrechtlich vereinbart haben. Wie viel Pflegegeld ausbezahlt wird, hängt vom jeweiligen Pflegebedarf ab. Insgesamt gibt es sieben Stufen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. 

 

Das Pflegegeld

Durch Pflegegeld wird ein Teil der pflegebedingten Mehraufwendungen mithilfe einer Geldleistung abgegolten. Anspruch auf Pflegegeld hat, wer auf ständige Betreuung aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung angewiesen ist sowie einen ständigen Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden im Monat hat. 

Der gewöhnliche Aufenthalt sollte in der Regel in Österreich liegen, aber unter bestimmten Voraussetzungen kann das Pflegegeld auch in einen EWR-Staat oder in der Schweiz geleistet werden. Die Einstufung erfolgt anhand der gesetzlich definierten Skala in sieben Pflegegeld-Stufen: Für die Stufe 1 muss ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat begründet sein. Darüber hinaus gibt es eine diagnosebezogene Mindesteinstufung. 

Ist eine pflegebedürftige Person beispielsweise zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen, erfolgt die Mindesteinstufung in Stufe 3. 

Zudem gibt es einen Erschwerniszuschlag für schwer geistig oder schwer psychisch beeinträchtigte Personen. Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr wird ein Erschwerniszuschlag pauschal in der Höhe von 25 Stunden angerechnet. 

Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr wird ebenfalls mit pauschalen Erschwerniszuschlägen berücksichtigt. 

Der Antrag auf Pflegegeld kann beim jeweiligen Pensionsversicherungsträger eingebracht werden. Anschließend erfolgt ein Hausbesuch durch einen Arzt beziehungsweise eine Ärztin oder in manchen Fällen durch ein diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegeperson, um den jeweiligen Pflegebedarf festzustellen. 

Der pflegebedürftige Mensch hat das Recht, bei der Begutachtung eine Vertrauensperson beizuziehen, die Angaben zur konkreten Pflegesituation machen kann. Auf Grundlage dieses Gutachtens entscheidet die zuständige Stelle über die Zuordnung zu einer Pflegegeldstufe mittels Bescheid.  

Antragsformulare und weitere Infos für Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes erhalten Sie beim jeweiligen Pensionsversicherungsträger oder auf oesterreich.gv.at.